Rüge für Hamburger Abendblatt
Ziffer 3 des Pressekodex besagt, dass "veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen."
Überraschenderweise zeigt sich aber, dass Ziffer 3 nur selten Ausgangspunkt für Beschwerden beim Presserat ist, von insgesamt 507 Eingaben im Jahr 2005, betrafen nur fünf davon Richtlinie 3.
In diesem Jahr erhält aber tatsächlich das Hamburger Abendblatt eine Rüge, wegen einem Verstoß gegen die Auflagen zur Richtigstellung.
Dazu die Pressemitteilung des Deutschen Presserates:
Richtigstellung fehlte
Das HAMBURGER ABENDBLATT erhielt eine Rüge wegen einer Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2) und einer nicht erfolgten Korrektur (Ziffer 3). Die Zeitung hatte ein Bild mit vier giftigen Pilzen veröffentlicht und zwei davon als essbar bezeichnet. Obwohl ein aufmerksamer Leser die Redaktion auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte, korrigierte sie ihn nicht.
Überraschenderweise zeigt sich aber, dass Ziffer 3 nur selten Ausgangspunkt für Beschwerden beim Presserat ist, von insgesamt 507 Eingaben im Jahr 2005, betrafen nur fünf davon Richtlinie 3.
In diesem Jahr erhält aber tatsächlich das Hamburger Abendblatt eine Rüge, wegen einem Verstoß gegen die Auflagen zur Richtigstellung.
Dazu die Pressemitteilung des Deutschen Presserates:
Richtigstellung fehlte
Das HAMBURGER ABENDBLATT erhielt eine Rüge wegen einer Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2) und einer nicht erfolgten Korrektur (Ziffer 3). Die Zeitung hatte ein Bild mit vier giftigen Pilzen veröffentlicht und zwei davon als essbar bezeichnet. Obwohl ein aufmerksamer Leser die Redaktion auf den Fehler aufmerksam gemacht hatte, korrigierte sie ihn nicht.
Stereomike - 8. Dez, 21:35